Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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AGB
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I. Allgemeine
Bestimmungen 1. Gültigkeit der
Bedingungen 1.1 Für alle
Rechtsgeschäfte mit uns sind die folgenden Bestimmungen maßgebend. Mit Annahme
der ersten Lieferung erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit unserer
Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner
Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. 1.2 Zusicherungen,
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Gültigkeit unserer AGB Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen,
die wir an unsere Kunden leisten. Sie gelten ebenso für künftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Angebote, Auftragsbestätigungen/
Teil-Rechnungen/Nachtragsangebote 2.1 Unsere Angebote
sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Käufer 4 Wochen gebunden.
Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich
bestätigt wird. 2.2 Abbildungen und
Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle,
Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der
Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt. 2.3 Bei sich länger
hinziehenden Bauvorhaben / Baumaßnahmen (2 Wochen) sind wir berechtigt, zeitnah
in Teil- oder Abschlagsrechnungen, die bereits durchgeführten Arbeiten
abzurechnen. 2.4. Für Leistungen,
die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns
abgeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass
und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von
Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B. 3. Preise 3.1 Sämtliche Preise
verstehen sich unverpackt ab unserem Lager Hamburg 3.2 Alle genannten
Preise verstehen sich netto, zzgl. 19% MWSt., falls nicht anders ausgewiesen. 4. Lieferfristen,
höhere Gewalt, Gefahrübergang 4.1 Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem
Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger
bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung)
eingehalten werden. 4.2 Die Lieferfrist
wird eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die
Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben. 4.3 Im übrigen sind
wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer
Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr,
Eingriffe von hoher Hand, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel
sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten.
Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 4.4. Die Gefahr geht
in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über. 5. Annahmeverzug des
Käufers 5.1 Nimmt der Käufer
die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf
einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15% des
Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht
nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten
uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 5.2 Statt einer
Geltendmachung dieser Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer
angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den
Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 5.3 Der Käufer kommt
nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt
(Ziff. 4.3, Satz 2) gehindert ist. 5.4 Wird der Vertrag
auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden
Kosten, bei Lagerung in unserem Räumen mindestens jedoch 1/2 % des
Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem Käufer in Rechnung zu stellen. 6. Zahlungen 6.1 Alle Rechnungen
sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Unberechtigte
Skontoabzüge werden zurückgefordert. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. 6.2. Bei einem Erstauftrag kann von uns eine
Vorauszahlung für die zu liefernde Ware verlangt werden. Sobald die fällige
Summe eines unserer Konten gutgeschrieben wurde, erfolgt der Versand der Ware 6.3 Die Aufrechnung
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen
Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. 7.
Eigentumsvorbehalt 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Sie darf
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter
Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiterveräußert werden. 7.2 Auf Verlangen des
Käufers geben wir die uns nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen
Forderungen frei, soweit ihr Betrag unsere zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt. 7.3 Bei
Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei
Beschlagnahme oder Pfändung der Ware, hat uns der Käufer sofort unter
Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu
benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns
durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer
belastet. 7.4 Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden,
zur Sicherung zu übereignen oder sonst wie außerhalb des ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs anderen Personen zu überlassen. 7.5 Der Käufer ist zur
sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer
Versicherung verpflichtet. 8. Zahlungsverzug 8.1 Kommt der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über
sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder
laufen Auskünfte ein, die erhebliche und begründete Zweifel über seine
Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn -
auch bei Wechseln oder späterer Fälligkeit - sofort fällig. Vom Eintritt des
Verzuges an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. 8.2 Weiterhin sind wir
bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen.
Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen
beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt. 8.3 Auf unser
Verlangen ist der Käufer ferner verpflichtet, uns ein Verzeichnis sämtlicher
bei ihm vorhandenen Waren und eine Aufstellung der an uns abgetretenen
Forderungen, welche die Namen und Adressen der Schuldner und die Höhe der
Forderungen enthalten muss, zu übermitteln. Außerdem hat der Käufer auf unser
Verlangen dem Schuldner die Forderungsabtretungen anzuzeigen, wobei es uns
freisteht, Anzeige auch von uns aus zu machen. 9. Gewährleistung 9.1 Wir verpflichten
uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie bei Fehlern zugesicherter
Eigenschaften nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz
der fehlerhaften Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch
erfüllen, dass wir Baugruppen durch Austauschbaugruppen ersetzen. Ersetzte
Teile gehen in unser Eigentum über. 9.2 Die Gewährleistung
umfasst den Ersatz fehlerhafter Teile und die Arbeitszeit am Aufstellungsort
der Anlage oder im Werk. Nebenkosten wie Reisezeit, Kilometergeld, werden
berechnet. 9.3 Bei Geschäften mit
Endverbrauchern sind wir berechtigt, die Durchführung unserer Gewährleistung
ganz oder teilweise einem Vertragshändler zu übertragen. 9.4 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate, beginnend vom Tag der
ersten Aufstellung oder der Unterschrift einer Abnahmeerklärung. Der Käufer
darf die Unterschrift beim Abnahmetest, sofern die fehlenden Eigenschaften
nicht wesentlich die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen, nicht
verweigern. Hierbei erkannte Mängel sollen innerhalb 3 Wochen beseitigt werden.
Während der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. 9.5 Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene
Verzögerung) kann der Käufer in keinem Fall einen Schadensersatzanspruch
geltend machen, sondern allenfalls Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. 9.6 Ausgeschlossen
sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. 9.7 Eine
Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung
oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von
Aufstellbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, Transportschäden oder
ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. 10. Haftung für
Nebenpflichten 10.1 Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der uns
obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung
oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für
unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter
Ziffer 9 entsprechend. 11. Abtretungsverbot Die Rechte des Käufers
aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar. 12. Datenschutz / Referenzen Der Käufer ist damit
einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden
personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch
verarbeitet werden. Der Auftraggeber
erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er in die Referenzliste der
Firma Iversen, Dimier & Cie., Nachf. e.K. aufgenommen wird, welche unter
anderem auf der Homepage oder in Prospekten veröffentlicht wird oder in
Angeboten beigelegt wird. Der Auftraggeber erklärt sich zudem ausdrücklich
damit einverstanden, dass von den gelieferten und installierten Anlagen Fotos
gefertigt und auf diese Weise auf der Homepage sowie in Prospekten
veröffentlicht werden 13.
Nichtigkeitsklausel Sollte eine dieser
Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit
durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten
wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Hamburg,
wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir
jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. II. Zusätzliche
Bedingungen für Software-Leistung 1.
Standardprogramme: Der Leistungsumfang von
Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpaket) ist in
der jeweils zugehörigen und dem Anwender (hierin Käufer genannt) ausgehändigten
Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2.
Individualprogramm: Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem
Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers
vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. 3. Abnahme und
Gewährleistung: Die jeweils fertiggestellte Software wird in der Regel dem Käufer
im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welchem dieser die Abnahme
schriftlich zu bestätigen hat. Wir leisten kostenlose Nachbesserung für
Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 6
Monaten nach Abnahme im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges auftreten.
Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn vom Käufer oder Dritten Eingriffe
in die Software vorgenommen werden. 4. Urheberrecht: Der Käufer erhält an der Software einschließlich der gelieferten
System-Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht
für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software
mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der
dazugehörigen Dokumentation verbleiben in unserem Eigentum. III. Zusätzliche
Bedingungen für Geräte-Anlagenreparaturen 1. Kosten:
Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten,
Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. 2. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in
schriftlicher Form und in der Höhe nach nur annähernd verbindlich. 3. Transport:
Falls Anlagen zur Reparatur in eine Spezialwerkstatt oder ins Herstellerwerk
gebracht werden müssen, erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des
Käufers. 4. Mängel:
Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8
Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden. 5. Instandhaltungsvereinbarungen: Dem Käufer wird der Abschluss von
Instandhaltungsvereinbarungen / Wartungen empfohlen. |
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