Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Gültigkeit der Bedingungen


1.1 Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die folgenden Bestimmungen maßgebend. Mit Annahme der ersten Lieferung erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Gültigkeit unserer AGB

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an unsere Kunden leisten. Sie gelten ebenso für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Angebote, Auftragsbestätigungen/ Teil-Rechnungen/Nachtragsangebote


2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird.

2.2 Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt.

2.3 Bei sich länger hinziehenden Bauvorhaben / Baumaßnahmen (2 Wochen) sind wir berechtigt, zeitnah in Teil- oder Abschlagsrechnungen, die bereits durchgeführten Arbeiten abzurechnen.

2.4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen  § 15 Nr. 5 VOB/B.

3. Preise


3.1 Sämtliche Preise verstehen sich unverpackt ab unserem Lager Hamburg

3.2 Alle genannten Preise verstehen sich netto, zzgl. 19% MWSt., falls nicht anders ausgewiesen.

4. Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang


4.1 Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden.
Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

4.2 Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.

4.3 Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.4. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.

5. Annahmeverzug des Käufers


5.1 Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

5.2 Statt einer Geltendmachung dieser Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.3 Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (Ziff. 4.3, Satz 2) gehindert ist.

5.4 Wird der Vertrag auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Räumen mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem Käufer in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungen


6.1 Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Unberechtigte Skontoabzüge werden zurückgefordert.

Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an.
Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.

6.2.  Bei einem Erstauftrag kann von uns eine Vorauszahlung für die zu liefernde Ware verlangt werden. Sobald die fällige Summe eines unserer Konten gutgeschrieben wurde, erfolgt der Versand der Ware

6.3 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiterveräußert werden.
Der Käufer tritt hiermit im voraus bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen gegen ihn aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

7.2 Auf Verlangen des Käufers geben wir die uns nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7.3 Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung der Ware, hat uns der Käufer sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet.

7.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonst wie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs anderen Personen zu überlassen.

7.5 Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.

8. Zahlungsverzug


8.1 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die erhebliche und begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn - auch bei Wechseln oder späterer Fälligkeit - sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

8.2 Weiterhin sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt.

8.3 Auf unser Verlangen ist der Käufer ferner verpflichtet, uns ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandenen Waren und eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen, welche die Namen und Adressen der Schuldner und die Höhe der Forderungen enthalten muss, zu übermitteln. Außerdem hat der Käufer auf unser Verlangen dem Schuldner die Forderungsabtretungen anzuzeigen, wobei es uns freisteht, Anzeige auch von uns aus zu machen.

9. Gewährleistung


9.1 Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen durch Austauschbaugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

9.2 Die Gewährleistung umfasst den Ersatz fehlerhafter Teile und die Arbeitszeit am Aufstellungsort der Anlage oder im Werk. Nebenkosten wie Reisezeit, Kilometergeld, werden berechnet.

9.3 Bei Geschäften mit Endverbrauchern sind wir berechtigt, die Durchführung unserer Gewährleistung ganz oder teilweise einem Vertragshändler zu übertragen.

9.4 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate, beginnend vom Tag der ersten Aufstellung oder der Unterschrift einer Abnahmeerklärung. Der Käufer darf die Unterschrift beim Abnahmetest, sofern die fehlenden Eigenschaften nicht wesentlich die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen, nicht verweigern. Hierbei erkannte Mängel sollen innerhalb 3 Wochen beseitigt werden. Während der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt.
Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.

9.5 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung) kann der Käufer in keinem Fall einen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern allenfalls Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

9.6 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

9.7 Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind.
Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden, die von uns nicht zugelassen sind.

10. Haftung für Nebenpflichten


10.1 Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter Ziffer 9 entsprechend.
Im übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11. Abtretungsverbot


Die Rechte des Käufers aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.

12. Datenschutz / Referenzen


Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er in die Referenzliste der Firma Iversen, Dimier & Cie., Nachf. e.K. aufgenommen wird, welche unter anderem auf der Homepage oder in Prospekten veröffentlicht wird oder in Angeboten beigelegt wird. Der Auftraggeber erklärt sich zudem ausdrücklich damit einverstanden, dass von den gelieferten und installierten Anlagen Fotos gefertigt und auf diese Weise auf der Homepage sowie in Prospekten veröffentlicht werden

13. Nichtigkeitsklausel


Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

14. Gerichtsstand


Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

 

II. Zusätzliche Bedingungen für Software-Leistung

1. Standardprogramme:

Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpaket) ist in der jeweils zugehörigen und dem Anwender (hierin Käufer genannt) ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Individualprogramm:

Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung.

Die Programmfestlegung ist vom Käufer schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

3. Abnahme und Gewährleistung:

Die jeweils fertiggestellte Software wird in der Regel dem Käufer im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welchem dieser die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat. Wir leisten kostenlose Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges auftreten. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn vom Käufer oder Dritten Eingriffe in die Software vorgenommen werden.

Im übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen unter Ziff. I. 9 entsprechend.

Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt  bei Fehlern die durch Störungen des jeweiligen PC´s aufgetreten sind.

4. Urheberrecht:

Der Käufer erhält an der Software einschließlich der gelieferten System-Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentation verbleiben in unserem Eigentum.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Käufer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Dies beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software an Dritte das vom Käufer aus der Weitergabe Erlangte bzw. die mit uns für die betreffende Software vereinbarte Vergütung, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Mindest-Vertragsstrafe beträgt EUR 5000,- für jeden einzelnen Verstoß.

III. Zusätzliche Bedingungen für Geräte-Anlagenreparaturen

1. Kosten: Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.

2. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und in der Höhe nach nur annähernd verbindlich.

3. Transport: Falls Anlagen zur Reparatur in eine Spezialwerkstatt oder ins Herstellerwerk gebracht werden müssen, erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers.

4. Mängel: Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden.

5. Instandhaltungsvereinbarungen: Dem Käufer wird der Abschluss von Instandhaltungsvereinbarungen / Wartungen empfohlen.

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